Es gibt zwei ambulante palliative Versorgungsformen, die AAPV, die allgemeine ambulante palliative Versorgung und die SAPV. SAPV steht für spezialisierte ambulante palliative Versorgung. Beide Versorgungsformen richten sich an schwerst tödlich erkrankte und sterbende Menschen mit begrenzter Lebenserwartung, die bis zu ihrem Tod in vertrauter Umgebung bleiben möchten. Die vertraute Umgebung kann in einer Wohnung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung sein.
Welche medizinische und pflegerische Versorgung kann zu Hause organisiert werden?
Die ambulante Versorgung soll also zunächst den Verbleib in der Häuslichkeit ermöglichen und erkrankungsbedingte Krisensituationen auffangen, die sonst zu unerwünschten und belastenden Krankenhauseinweisungen führen würden.
(Mehr dazu in der Checkliste „Am Lebensende zu Hause, die Vorbereitung auf häusliches Sterben“)
Eine auf palliative Behandlung ausgerichtete ärztliche und pflegerische Versorgung ist darüber hinaus Grundvoraussetzung um angemessen Leid am Lebensende begegnen und lindern zu können. Gleichzeitig soll die Lebensqualität und die Selbstbestimmung erhalten, gefördert und verbessert werden. Eine weitere Besonderheit der palliativen Versorgung ist, dass das soziale Netz des Abschiednehmenden, insbesondere die nahen Angehörigen, beachtet und einbezogen werden. Oberstes Gebot einer palliativen Behandlung ist es, die Bedürfnisse und Werte der Patienten zu beachten . Dabei müssen auch fachliche Überlegungen den Wünschen der Patienten untergeordnet werden – nicht allerdings juristische. Aktive Sterbehilfe kann beispielsweise nicht Teil einer palliativen Behandlung sein.
Was ist AAPV?
AAPV steht für allgemeine ambulante palliative Versorgung. Die häusliche Betreuung und Versorgung am Lebensende, die allgemeine, ambulante palliative Versorgung wird häufig von Angehörigen, vom Hausarzt, Pflegediensten und anderen Anbietern, wie Physiotherapeuten erbracht. Auch hilfreiche Nachbarn und ehrenamtliche Helfer sind idealerweise an der Umsetzung beteiligt. Wesentlich in der AAPV ist das Zusammenwirken aller Helfer zum Wohle des betroffenen Patienten bzw. der betroffenen Familie. Darüber hinaus ist die Bereitschaft im Bedarfs-und Notfall Hausbesuche zu machen, unentbehrlich. Idealerweise sind zudem die Helfer, insbesondere der behandelnde Hausarzt, mit dem Patienten, seinen Wünschen, Lebensgewohnheiten und Einstellungen durch ein längeres Behandlungsverhältnis vertraut.
Schließlich sollten die Helfer in der Lage sein, einfühlsam die Bedürfnisse am Lebensende und im Abschied zu erkennen und zu berücksichtigen. Die AAPV beschreibt die allgemeine Versorgung am Lebensende, die Leid angemessen lindern können sollte.
Die AAPV bedarf keiner Verordnung durch einen Arzt. Die Finanzierung erfolgt durch die Kranken- bzw. Pflegekasse.
Was ist SAPV?
SAPV steht für spezialisierte ambulante palliative Versorgung. Je weiter eine Erkrankung voranschreitet, desto höher kann der Betreuungsaufwand werden. Daneben wird die Gefahr größer, dass Patienten unter besonders schweren, teilweise auch komplexen Symptomen, wie Schmerzen, Atemnot, Schlafstörungen, Verdauungsbeschwerden oder seelischen Beschwerden wie Panik oder Trauer leiden. Auch ungeklärte mitmenschliche Beziehungen oder ungelöste Sinnfragen können das Abschiednehmen erschweren.
Wenn dann eine AAPV nicht ausreicht und zunehmendes Leid oder eine Krankenhauseinweisung drohen, kann eine Versorgung durch ein SAPV-Team beginnen. Diese Leistung ist immer zusätzlich zum hausärztlichen Angebot und zu den bereits beteiligten Diensten. Nicht jeder Sterbende benötigt zusätzliche Leistungen durch SAPV.
In einem SAPV-Team wirken spezialisierte Ärzte, Pflegekräfte, Physiotherapeuten und psychosoziale Berufsgruppen, wie Sozialarbeiter, Psychologen und Kunst- und Musiktherapeuten mit. Neben ihrer fachlichen Spezialisierung zum Beispiel als Palliativmediziner, Palliative Care Fachpflegekräfte oder Psychoonkologen verfügen sie über umfassende Erfahrung in der häuslichen Versorgung sterbender Menschen. Durch Beratung, regelmäßige Visiten und die Behandlung von belastenden Symptomen erkennen sie im Idealfall frühzeitig drohende Krisen, beugen diesen vor und befähigen Angehörige, angemessen auf Krankheitssymptome einzugehen. Sie sind auch mit Hospizvereinen vernetzt und organisieren zur Entlastung des Erkrankten und seiner Familie ehrenamtliche Hilfe zum Beispiel durch ehrenamtliche Hospizler, die auch Hospizbürger oder Sterbebegleiter genannt werden.
Gelingt das vorausschauende Verhindern von Notfällen nicht, so fangen spezialisierte Helfer, wie Fachärzte und Pflegekräfte die Krisensituationen durch eine 24 Stunden Ruf- und Einsatzbereitschaft auf. Für diese Einsätze stehen alle notwendigen Medikamente, auch Betäubungsmittel, zur Verfügung. So gelingt es häufig unerwünschte und belastende Krankenhauseinweisungen zu vermeiden.
Die Leistungen einer SAPV können vorübergehend oder dauerhaft sein. Daneben können sie als Teilversorgung auch begrenzt sein, zum Beispiel auf wenige Leistungen, wie gelegentliche Beratungen, oder als Vollversorgung mehrmals tägliche Hausbesuche umfassen.
„Vollversorgung“ darf allerdings nicht missverstanden werden. Denn die Helfer sind im Allgemeinen bei einer Vollversorgung nur im Rahmen der medizinischen und behandlungspflegerischen Tätigkeit vor Ort. Als nachteilig erleben manche Patienten es, wenn der Fachpflegedienst im SAPV-Team nur die medizinische Behandlungspflege, wie Medikamentengabe und Wundversorgung, nicht aber die Grundpflege, wie Körperpflege, durchführt. Dann nämlich muss ein zweiter Pflegedienst für die Grundpflege engagiert werden. In der Folge sind Pflegekräfte zweier Dienste in der häuslichen Versorgung aktiv. Wird die häusliche Ruhe durch zu viele Helfer nachhaltig gestört, gibt es zwei Möglichkeiten. Patienten können klären, ob ein anderer Fachpflegedienst bereit ist, alle Leistungen aus einer Hand zu erbringen. Dann kann sich ein Wechsel des Fachpflegedienstes lohnen. Gelingt dies aber nicht, kann alternativ ein Umzug in ein stationäres Hospiz angedacht werden.
Die Leistungen der SAPV sind eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie müssen von einem Arzt verordnet werden. Sie können verordnet werden, wenn Versicherte an einer lebensbegrenzenden, nicht heilbaren und fortschreitenden Erkrankung leiden und eine aufwändige, ambulante oder in stationären Einrichtungen zu erbringende, medizinische Versorgung benötigen. Gesetzesgrundlage ist SGB V § 37b und die dazugehörige Richtlinie und Empfehlung der Gesetzlichen Krankenversicherung.